16.11.2021

Handeln Versicherungsnehmer grob fahrlässig, können sie teilweise oder sogar auf dem ganzen Schaden sitzenbleiben. Das trifft auch für Leitungswasserschäden zu: Wiederholt urteilte ein Gericht, ein Nicht-Verschließen eines Zulaufs zu einer Waschmaschine sei ein fahrlässiges Handeln. Was aber für Schlauchverbindungen zutrifft, trifft nicht für Rohrverbindungen zu. Das veranschaulicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 14 U 135/20).